Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.10.2001 |
Aktenzeichen: | I R 103/00 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 08.12.1998 |
Aktenzeichen: | 6 K 3661/93 K,G,F |
Schlagzeile: |
Verdeckte Gewinnausschüttung bei Zahlung unangemessen hoher Einkaufspreise an die Muttergesellschaft für bezogene Waren
Schlagworte: |
Angemessenheit, Außensteuerrecht, Konzern, Muttergesellschaft, Nahestehende Person, Verdeckte Gewinnausschüttung, Verrechnungspreis
Wichtig für: |
GmbH-Geschäftsführer
Kurzkommentar: |
Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine Gesellschaft an ihre im Ausland ansässige Muttergesellschaft unangemessen hohe Einkaufspreise für von dort bezogene Waren zahlt. Der Gewinn ist um die Differenz zwischen dem tatsächlich vereinbarten Preis und dem Preis zu erhöhen, den voneinander unabhängige Vertragspartner unter vergleichbaren Umständen vereinbart hätten (Fremdvergleichspreis). Aus der Verweigerung der Auskunft über das Zustandekommen der mit der Muttergesellschaft vereinbarten Preise, kann nur gefolgert werden, dass die Preise durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind.
Hinweis: Für die Ermittlung des angemessenen Fremdvergleichspreises trägt das Finanzamt die objektive Beweislast. Ergibt sich auf der Basis der Preisvergleichs- oder der Wiederverkaufspreismethode nur eine Bandbreite angemessener Fremdvergleichspreise, so besteht für die Schätzung eines Mittelwertes regelmäßig keine Rechtsgrundlage. Die Schätzung muss sich an dem für den Steuerpflichtigen günstigsten Bandbreitenwert orientieren