Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.11.2000 |
Aktenzeichen: | 9 K 8039/97 |
Schlagzeile: |
Banken müssen während einer Betriebsprüfung CpD-Konten (Conto pro Diverse) offenlegen
Schlagworte: |
Außenprüfung, Bankgeheimnis, Betriebsprüfung, Ermessensentscheidung, Steuergeheimnis
Wichtig für: |
Kapitalanleger
Kurzkommentar: |
Der Steuerpflichtige muß die vom Prüfer während einer Betriebsprüfung gewünschten Teile der Buchführung heraussuchen und herbeischaffen. Das gilt auch für die im Streitfall angeforderten CpD-Konten (Conto pro Diverse), die unzweifelhaft als Eigenkonten Bestandteil der bankinternen Buchführung sind.
Ohne Einfluß auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ermessensentscheidung bleibe, daß das Finanzamt im
Zusammenhang mit seiner Aufforderung die Absicht bekundet hat, aus den vorzulegenden Konten gemäß § 194 Abs. 3 AO
Kontrollmitteilungen zu fertigen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VII R 29/01. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Streitig ist die Zulässigkeit der Aufforderung zur Vorlage von Kontoauszügen nebst Belegen zum sog. Conto pro Diverse zur stichprobenweisen Ausschreibung von Kontrollmitteilungen anläßlich einer Außenprüfung im Bankenbereich.
Hat der Schutz des § 30a Abs. 3 AO 1977 auch dann einzugreifen, wenn bei den zu überprüfenden Buchungsvorgängen ein legitimiertes Kundenkonto Teil einer Buchungskette ist?
Liegt der für die Fertigung von Kontrollmitteilungen erforderliche hinreichende Anlass vor?