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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.03.2001
Aktenzeichen: 2 K 1787/99 L

Schlagzeile:

Steuerpflichtiger geldwerter Vorteil bei Betriebsveranstaltungen mit einer Übernachtung

Schlagworte:

Arbeitslohn, Betriebsbesichtigung, Betriebsveranstaltung, Üblichkeit

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Ein "zweitägiger" Betriebsausflug, also eine Betriebsveranstaltung mit Übernachtung, führt bereits dazu, daß der Rahmen des Üblichen gesprengt wird. Dies gilt auch dann, wenn in den Folgejahren keinerlei Betriebsveranstaltung mehr durchgeführt wird.

Findet in der Nähe des Veranstaltungsortes der Betriebsfeier eine Betriebsbesichtigung bei einem Kunden des Arbeitgebers statt, gibt dies dem Betriebsausflug nicht den Charakter eines Dienstgeschäftes.

Hinweis: Der BFH hat entschieden, daß Aufwendungen des Arbeitgebers bei Betriebsveranstaltungen beim Überschreiten eines Höchstbetrages von 150 DM je teilnehmenden Arbeitnehmer ein derartiges Eigengewicht erlangen, dass sie in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten sind. Dabei hat der BFH ausgeführt, dass mit Ansatz von 150 DM bereits ein im oberen Bereich der Kosten solcher Veranstaltungen liegender Betrag gewählt worden sei, um ein möglichst breites Spektrum von Gestaltungsmöglichkeiten bei Betriebsveranstaltungen und dementsprechend unterschiedlich hoch anfallender Kosten weitgehend abzudecken.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 118/01. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Ist die Kombination aus einer eintägigen Betriebsveranstaltung (Anreise und Beginn 15.00 Uhr) mit Übernachtung und einer ganztägigen Betriebsbesichtigung beim wichtigsten Kunden des Arbeitgebers am nächsten Tag (Rückreise und Ende um 17.30 Uhr) ein einheitlicher Vorgang, der wegen der Überschreitung der Freigrenze von 200 DM sowie der Ein-Tages-Grenze zur Lohnsteuerpflicht der Aufwendungen führt? Schließt eine Übernachtung stets die Üblichkeit einer Betriebsveranstaltung aus?

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.11.2005, Aktenzeichen VI R 118/01 (durcherkannt). Die Leitsätze der BFH-Entscheidung lauten:

1. Sachzuwendungen an Arbeitnehmer anlässlich einer zweitägigen Reise, die sowohl eine Betriebsveranstaltung als auch eine aus ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interessen durchgeführte Betriebsbesichtigung bei einem Hauptkunden des Arbeitgebers umfasst, sind grundsätzlich aufzuteilen.

2. Die Aufwendungen des Arbeitgebers für eine derartige Reise sind insgesamt kein Arbeitslohn, wenn die dem Betriebsveranstaltungsteil zuzurechnenden, anteiligen Kosten die für Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen maßgebliche Freigrenze nicht übersteigen. Die dem Betriebsbesichtigungsteil zuzurechnenden, anteiligen Kosten stellen ebenfalls keinen Arbeitslohn dar, wenn die Besichtigung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse durchgeführt wird und damit keinen Entlohnungscharakter hat.

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