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Quelle:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.10.2001
Aktenzeichen: 4 K 1722/01

Schlagzeile:

Zinsvorteile können als Belegschaftsrabatte bis 1.224 Euro steuerfrei sein

Schlagworte:

Arbeitslohn, Basiszinssatz, Belegschaftsrabatt, Darlehen, Rabattfreibetrag, Sachbezug, Zinsvorteil

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Nach § 8 Abs. 3 EStG sind Nachlässe des Arbeitgebers für Waren und Dienstleistungen als Belegschaftsrabatte bis 2.400 DM - jetzt 1.224 Euro - steuerfrei. Diese Regelung gilt auch für Zinsvorteile, die der Arbeitgeber einem Mitarbeiter bei einem Darlehen gewährt. Der Anwendungsbereich der Steuerbefreiung ist nicht auf "unternehmensspezifische" Güter beschränkt.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 164/01. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Ermittlung des geldwerten Vorteils für ein vom Arbeitgeber gewährtes zinsgünstiges Darlehen nach § 8 Abs. 2 EStG unter Anwendung des Endpreises am Abgabeort, weil die Gewährung des Darlehens nicht zur Geschäftstätigkeit des Arbeitgebers gehört, oder nach § 8 Abs. 3 EStG unter Berücksichtigung des Basiszinssatzes von 6 Prozent und des Rabattfreibetrags, weil sich der Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht nur auf "unternehmensspezifische" Güter beschränkt, sondern alle "Dienstleistungen" des Arbeitgebers erfasst?

Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat auf die Revision des Finanzamtes mit Urteil vom 9. Oktober 2002 (Aktenzeichen VI R 164/01) das angefochtene Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Leitsatz der Entscheidung lautet:
Auf den geldwerten Vorteil eines zinsgünstigen Arbeitgeberdarlehens ist der Rabattfreibetrag des § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG nicht anwendbar, wenn der Arbeitgeber - eine Landeszentralbank - Darlehen dieser Art nicht an Fremde vergibt.

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