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Quelle:

Hessisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.09.2001
Aktenzeichen: 13 K 5405/00

Schlagzeile:

Keine steuerbegünstigte Abfindung bei formaler Vereinbarung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses

Schlagworte:

Abfindung, Arbeitgeber, Arbeitsverhältnis, Auflösung, Dienstverhältnis

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Wird zur Vermeidung von Nachteilen bei einer Zusatzversorgung beim Ausscheiden eines Arbeitnehmers formal der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses vereinbart, scheidet der Arbeitnehmer nicht aus dem Unternehmen aus. Damit liegt keine steuerbegünstigte Abfindung vor. Das gilt auch dann, wenn eine Wiederaufnahme der Tätigkeit bis zum Beginn der Rente vertraglich ausgeschlossen wird.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet XI R 50/01. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
1. Ist ein Dienstverhältnis aufgelöst, wenn der Arbeitnehmer (mit Vorruhestandsbezügen) beurlaubt, das Arbeitsverhältnis ausdrücklich als nicht beendet vereinbart und eine Wiederaufnahme der Tätigkeit vom Beginn der Beurlaubung bis zum Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen werden?
2. Hat der Arbeitgeber die Auflösung des Dienstverhältnisses veranlasst, wenn nach dem Tarifvertrag zur vorgezogenen freiwilligen Pensionierung dem Arbeitnehmer das Initiativrecht zur Beendigung des Dienstverhältnisses zusteht?

Aktuelle Ergänzung: Mit Urteil vom 10.04.2003 (Aktenzeichen XI R 50/01) ist der Bundesfinanzhof zu dem Ergebnis gekommen, dass die Revision unbegründet ist. Die BFH-Entscheidung wurde nicht veröffentlicht.

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