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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 27.09.2001
Aktenzeichen: V R 32/00

Vorinstanz:

FG Berlin
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.02.2000
Aktenzeichen: 5 K 5572/98

Schlagzeile:

Umsatzsteuerliche Behandlung der Aufnahme eines Gesellschafters gegen Bareinlage

Schlagworte:

Aufteilung, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Gründungskosten, Konzeptionskosten, Publikumsgesellschaft, Vorsteuerabzug

Wichtig für:

Personengesellschaften

Kurzkommentar:

Der Bundesfinanzhof hat in einem Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof Zweifel geäußert, ob eine Personengesellschaft bei der Aufnahme eines Gesellschafters gegen Zahlung einer Bareinlage an diesen eine Leistung gegen Entgelt erbringt und ob dieser Umsatz (die steuerfreie Ausgabe eines Gesellschaftsanteils) den Vorsteuerabzug für damit im Zusammenhang stehende Leistungsbezüge ganz oder teilweise ausschließt. Es geht also um die in Deutschland nie eindeutig geklärte Frage, ob die Aufnahme von Eigenkapital durch Gesellschaften mit nicht abziehbarer Vorsteuer belastet wird.

Aktueller Hinweis: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die vom Bundesfinanzhof gestellten Rechtsfragen mit Urteil vom 26.06.2003 (Aktenzeichen: Rs. C 442/01, KapHag) beantwortet. Die Nachfolgeentscheidung des Bundesfinanzhof datiert vom 01.07.2004 (Aktenzeichen V R 32/00). Entscheidend für den Vorsteuerabzug ist danach, dass die Kosten der bezogenen Beratungsleistungen allgemeine Kosten des Unternehmens sind und deshalb grundsätzlich direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers zusammenhängen.

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