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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 18.09.2001
Aktenzeichen: IV A 6 - S 2240 - 50/01

Schlagzeile:

Büro- und Verwaltungsgebäude als wesentliche Betriebsgrundlage bei Betriebsaufspaltung

Schlagworte:

Betriebsaufspaltung, wesentliche Betriebsgrundlage

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 23. Mai 2000 (Aktenzeichen VIII R 11/99) entschieden, dass ein Büro- und Verwaltungsgebäude jedenfalls dann eine wesentliche Betriebsgrundlage im Sinne der Rechtsprechungsgrundsätze zur Betriebsaufspaltung ist, wenn es die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit der Betriebsgesellschaft bildet.

Das Bundesfinanzministerium hat die Finanzämter angewiesen, das BFH-Urteil über den entschiedenen Fall hinaus allgemein anzuwenden. Dabei sind allerdings Fristen zu beachten. Diese Fristen sind mehrfach – zuletzt bis zum 31. Dezember 2002/1. Januar 2003 – verlängert worden.

Siehe auch folgende BMF-Schreiben:
- 20. Dezember 2001 (Aktenzeichen IV A 6 - S 2240 - 97/01)
- 11. Juni 2002 (Aktenzeichen IV A 6 - S 2240 - 70/02)

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