Quelle: |
Finanzgericht Nürnberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.01.2001 |
Aktenzeichen: | III 137/2000 |
Schlagzeile: |
Keine Investitionszulage für Windkraftanlagen
Schlagworte: |
Elektrizitätserzeugung, Elektrizitätsversorgung, Windkraftanlage
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
Privat betriebene Windkraftanlagen sind als Betriebsstätten der Elektrizitätsversorgung im Sinne des § 3 Satz 3 InvZulG anzusehen. Für derartige Betriebe besteht kein Anspruch aus Investitionszulage.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 29/01 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Normen: InvZulG § 3 S 3
Schlagwörter: Windkraftanlage, Elektrizitätserzeugung, Elektrizitätsversorgung
Rechtsfrage:
Ist für eine privat betriebene Windkraftanlage die InvZul nicht nach § 3 Satz 3 InvZulG ausgeschlossen, da die Anlage nicht der Elektrizitätsversorgung, sondern nur der Elektrizitätserzeugung dient?
-- Zulassung durch BFH --
vorgehend: Finanzgericht Nürnberg 17.1.2001 III 137/2000
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch BFH-Urteil vom 20.02.2003, Aktenzeichen III R 29/01. Der Leitsatz der Entscheidung des Bundesfinanzhofs lautet:
Betriebe, die durch eine Windenergieanlage Elektrizität erzeugen und diese in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens einspeisen, sind gemäß § 3 Satz 3 InvZulG 1996 von der Zulagenförderung ausgeschlossen.