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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.09.2001
Aktenzeichen: 12 K 2996/01

Schlagzeile:

Keine Tarifbegünstigung, wenn geldwerte Vorteile aus der Ausübung von Aktienoptionsrechten in mehreren Jahren während des Optionszeitraumes zufließen

Schlagworte:

Aktienoption, Arbeitslohn, Außerordentliche Einkünfte, Mehrjährige Tätigkeit, Tarifbegünstigung, Zufluss

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Fließen geldwerte Vorteile aus der Ausübung von Aktienoptionsrechten in mehreren Jahren (hier: 3 Jahren) während des Optionszeitraumes zu, so handelt es sich nicht um außerordentliche Einkünfte. Eine Steuervergünstigung nach § 34 EStG ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift ausgeschlossen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 136/01 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.2.2002):
Sind Einkünfte aus der Ausübung von Aktienoptionsrechten in drei Veranlagungszeiträumen während des fünfjährigen Optionszeitraums noch als "außerordentliche" Einkünfte i. S. von § 34 Abs. 3 EStG in der für das Streitjahr 1997 maßgeblichen Fassung zu beurteilen? Ist die Außerordentlichkeit der Einkünfte zwingend erforderlich, wenn bereits das Tatbestandsmerkmal "Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit" gegeben ist?
-- Zulassung durch FG --
EStG § 19 Abs 1 Nr 1; EStG § 34 Abs 3
Vorgehend: Finanzgericht München, Entscheidung vom 18.9.2001 (12 K 2996/01)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.12.2006, Aktenzeichen VI R 136/01 (durcherkannt). Die Leitsätze der BFH-Entscheidung lautent:
1. Geldwerte Vorteile aus einem Aktienoptionsprogramm stellen im Regelfall als Anreizlohn eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit dar. Abweichend hiervon können Entgelte für frühere Arbeitsleistungen angenommen werden, wenn die Tatumstände ergeben, dass konkrete Arbeitserfolge zusätzlich entlohnt werden sollten .
2. Mehrjährigkeit erfordert, dass zwischen Einräumung und Erfüllung des Optionsrechts mehr als zwölf Monate liegen und der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum auch beschäftigt war .
3. Der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 3 EStG steht weder entgegen, dass wiederholt Aktienoptionen eingeräumt werden, noch, dass die jeweils gewährte Option nicht in vollem Umfang einheitlich ausgeübt wird .

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