Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.07.2001 |
Aktenzeichen: | VII R 93/00 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.10.2000 |
Aktenzeichen: | 8 K 5497/00 Verk |
Schlagzeile: |
Keine ermäßigte Kfz-Steuer für schwerbehinderte Oldtimer-Fahrer
Schlagworte: |
Kfz-Steuer, Oldtimer, Oldtimer-Kennzeichen, Schwerbehinderte, Steuerermäßigung
Wichtig für: |
Behinderte
Kurzkommentar: |
Eine Steuerermäßigung für Schwerbehinderte kann nicht für ein Kfz gewährt werden, das als Oldtimer zugelassen ist.
Hintergrund: Ein schwerbehinderter Oldtimer-Fahrer hat nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs keinen Anspruch auf einen 50prozentigen Steuerrabatt auf die ohnehin günstige Pauschalsteuer für Oldtimer. Das Finanzgericht Düsseldorf hatte als Vorinstanz den doppelten Steuerbonus anerkannt.
Die BFH-Richter waren hingegen der Meinung, dass bei Oldtimer-Fahrern nicht die persönliche Mobilität im Vordergrund stehe, sondern die Pflege eines Kulturguts. Dies schließe eine Steuerermäßigung aus.
Hinweis: Betroffene sollten prüfen, ob ein Verzicht auf ein H-Kennzeichen für Oldtimer lohnt. Beantragen Sie eine Zulassung als „normales“ Fahrzeug, haben Sie Anspruch auf den 50prozentigen Steuerrabatt.