Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.10.2001 |
Aktenzeichen: | III R 3/01 |
Vorinstanz: |
FG Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.04.2000 |
Aktenzeichen: | 1 K 2524/98 |
Schlagzeile: |
Keine Anrechnung von Ausbildungsbeihilfen aus dem Erasmus/Sokrates-Programm der EU als eigene Bezüge eines Kindes bei der Bemessung des Ausbildungsfreibetrages
Schlagworte: |
Ausbildungsbeihilfe, Ausbildungsfreibetrag, Bezüge, Eigene Einkünfte, Erasmus/Sokrates
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Stipendien aus dem ERASMUS/SOKRATES-Programm der EU zur Förderung der Studentenmobilität innerhalb der EU mindern nicht als eigene Bezüge eines Kindes die Ausbildungsfreibeträge des § 33a Abs. 2 EStG , da diese Stipendien nur den mit dem Auslandsstudium verbundenen Mehrbedarf (teilweise) abdecken und eine Anrechnung dem erkennbaren Stipendienzweck entgegenliefe.