Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.09.2001 |
Aktenzeichen: | X R 92/98 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.05.1998 |
Aktenzeichen: | 15 K 2088/98 |
Schlagzeile: |
Keine Wohneigentumsförderung für steuerlich nicht anerkanntes Arbeitszimmer
Schlagworte: |
Arbeitszimmer, Bemessungsgrundlage, Wohneigentumsförderung, Wohnzwecke
Wichtig für: |
Arbeitnehmer, Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Die auf das beruflich genutzte Arbeitszimmer entfallenden Anschaffungskosten sind auch dann nicht in die Bemessungsgrundlage der Wohneigentumsförderung einzubeziehen, wenn der Werbungskostenabzug in voller Höhe zu versagen ist.
Hintergrund: Werden Teile der Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt, ist die Bemessungsgrundlage für die Eigenheimförderung um den hierauf entfallenden Teil zu kürzen.
Teile einer Wohnung werden dann nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn sie weit überwiegend betrieblichen oder beruflichen Zwecken dienen. Diese Voraussetzung ist bei einem selbstgenutzten Arbeitszimmer erfüllt. Dies gilt auch dann, wenn die auf das Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen wegen der ab dem Veranlagungszeitraum 1996 geltenden Regelungen nicht mehr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind.
Nach dem Gesetzeswortlaut ist entscheidend für die Kürzung der Bemessungsgrundlage die tatsächliche Verwendung des Arbeitszimmers zu anderen als Wohnzwecken. Ob für die berufliche oder gewerbliche Nutzung Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben steuermindernd geltend gemacht werden können, ist nach der unmissverständlichen Gesetzesformulierung unerheblich.