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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.08.2001
Aktenzeichen: III R 6/01

Vorinstanz:

FG Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.07.2000
Aktenzeichen: 1 K 1195/99

Schlagzeile:

Aufwendungen für die Asbestsanierung einer Außenfassade als außergewöhnliche Belastung

Schlagworte:

Asbest, Außergewöhnliche Belastung, Gesundheitsgefährdung, Krankheitskosten, Sanierung

Wichtig für:

Eigenheimbesitzer, Vermieter

Kurzkommentar:

Aufwendungen für die Asbestsanierung der Außenfassade eines Wohnhauses können als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein. Voraussetzung: Durch ein vor Durchführung der Maßnahme erstelltes amtliches Gutachten ist nachgewiesen, dass eine Sanierung zur Beseitigung einer von der Fassade ausgehenden konkreten Gesundheitsgefährdung infolge der Freisetzung von Asbestfasern in das Innere des Hauses unverzüglich erforderlich ist.

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