Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 09.08.2001 |
Aktenzeichen: | III R 6/01 |
Vorinstanz: |
FG Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.07.2000 |
Aktenzeichen: | 1 K 1195/99 |
Schlagzeile: |
Aufwendungen für die Asbestsanierung einer Außenfassade als außergewöhnliche Belastung
Schlagworte: |
Asbest, Außergewöhnliche Belastung, Gesundheitsgefährdung, Krankheitskosten, Sanierung
Wichtig für: |
Eigenheimbesitzer, Vermieter
Kurzkommentar: |
Aufwendungen für die Asbestsanierung der Außenfassade eines Wohnhauses können als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein. Voraussetzung: Durch ein vor Durchführung der Maßnahme erstelltes amtliches Gutachten ist nachgewiesen, dass eine Sanierung zur Beseitigung einer von der Fassade ausgehenden konkreten Gesundheitsgefährdung infolge der Freisetzung von Asbestfasern in das Innere des Hauses unverzüglich erforderlich ist.