Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 05.11.2001 |
Aktenzeichen: | IX B 92/01 |
Schlagzeile: |
Vorab entstandene vergebliche Werbungskosten beim Scheitern eines Bauvorhabens
Schlagworte: |
Bauträgervertrag, Bauvorhaben, Bereitstellungszinsen, Darlehen, Finanzierung, Mittellosigkeit, Nichtbezugsentschädigung, Vergebliche Werbungskosten
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
Hat ein Steuerpflichtiger zur Finanzierung einer zum Vermieten bestimmten Eigentumswohnung ein Darlehen aufgenommen und nimmt er sein Angebot zum Abschluss des Bauträgervertrages zurück, weil das Bauvorhaben wegen Mittellosigkeit des Bauträgers scheitert, so sind die danach aufgrund des Darlehensvertrages noch zu leistenden Zahlungen (zum Beispiel Bereitstellungszinsen und Nichtbezugsentschädigung) als vorab entstandene vergebliche Werbungskosten bei den Vermietungs-Einkünften abziehbar.
Hintergrund: Die Rechtsprechung, nach der Schuldzinsen, die auf die Zeit nach der Veräußerung eines Grundstücks entfallen, nicht mehr als Werbungskosten abziehbar sind, war im Streitfall nicht einschlägig. Die Kläger hatten kein Eigentum an der zu errichtenden Eigentumswohnung erworben und diese nicht veräußert, sondern Verpflichtungen erfüllt, die sie zum Zweck der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eingegangen waren. Es handelt sich mithin nicht um nachträgliche Werbungskosten oder Kosten, die der privaten Vermögenssphäre zuzuordnen sind, sondern um vorab entstandene vergebliche Werbungskosten.
Es gilt der Grundsatz, dass auch nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht vorab entstandene vergebliche Werbungskosten weiter abziehbar sein können, wenn der Steuerpflichtige die zur Erzielung von Einkünften begonnene Tätigkeit (in Urteilsfall: Beteiligung an einer Bauherrengemeinschaft) "fortführt".
Im Streitfall führten die Steuerpflichtigen die zur Erzielung von Einkünften begonnene Tätigkeit nach der Vertragskündigung dadurch fort, dass sie die zur Einkunftserzielung eingegangenen Verpflichtungen erfüllten, entsprechende Zahlungen leisteten und die ihnen zustehenden Rechte wahrnahmen. Die entstandenen Aufwendungen waren somit weiterhin durch die ursprünglich zur Erzielung von Einkünften begonnene Tätigkeit veranlasst.