Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.09.2001 |
Aktenzeichen: | III R 1/00 |
Vorinstanz: |
FG Sachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.11.1999 |
Aktenzeichen: | 2 K 468/98 |
Schlagzeile: |
Berechnung des Ausbildungsfreibetrages bei ganzjähriger Ausbildung und nur teilweiser auswärtiger Unterbringung
Schlagworte: |
Anrechnungsfreier Betrag, Aufteilung, Ausbildungsfreibetrag, Eigene Einkünfte
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Befindet sich ein Kind ganzjährig in Ausbildung, ist es jedoch nur einige Monate auswärts untergebracht und erzielt es nur während dieser Monate eigene Einkünfte oder Bezüge, ist der anrechnungsfreie Betrag nur zeitanteilig für den Zeitraum zu berücksichtigen, in dem die eigenen Einkünfte oder Bezüge angefallen sind.
Hintergrund: Nach Paragraf 33a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird ein Ausbildungsfreibetrag gewährt, wenn Eltern Aufwendungen für die Berufsausbildung eines volljährigen Kindes erwachsen. Voraussetzung ist, dass sie für das Kind einen Kinderfreibetrag erhalten.
Ist das Kind im Haushalt der Eltern untergebracht, beträgt der Ausbildungsfreibetrag 1.236 Euro, bei auswärtiger Unterbringung erhöht er sich auf 2.148 Euro.
Die Besonderheit im Urteilsfall bestand nun darin, dass die Tochter während des ganzen Jahres eine Berufsausbildung absolvierte. Von Januar bis August lebte sie ohne eigene Einkünfte im Hause der Eltern. Von September bis Dezember war sie auswärts untergebracht und bezog eigene Einkünfte.
Fraglich war, wie die anrechnungsfreien Einkünfte zu berechnen sind. Gemäß Paragraf 33a Absatz 2 Satz 2 EStG sind Ausbildungsfreibeträge nämlich um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes zu mindern, soweit diese 1.848 Euro übersteigen.