Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.10.2001 |
Aktenzeichen: | VI R 39/00 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.11.1999 |
Aktenzeichen: | 3 K 31/99 |
Schlagzeile: |
Kein Kindergeld während Vollzeiterwerb zwischen zwei Ausbildungen
Schlagworte: |
Eigene Einkünfte, Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag, Kindergeld, Sonderausgabe
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Eltern haben für Kinder, die nach Abschluss einer Ausbildung einige Monate Vollzeit arbeiten und dann eine zweite Ausbildung beginnen, während der Übergangszeit keinen Anspruch auf Kindergeld.
Hintergrund: Eltern haben nur dann Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind, wenn dessen Einkünfte und Bezüge einen bestimmten Jahresbetrag (sog. Grenzbetrag) nicht übersteigen. Selbst bei geringfügigem Überschreiten dieses Grenzbetrags verliert der Kindergeldberechtigte für das ganze Jahr den Anspruch auf Kindergeld.
Hinweis: Die auf den ersten Blick für die Eltern negative Entscheidung hat die positive Konsequenz, dass die während der Vollzeiterwerbstätigkeit erzielten Einkünfte des Kindes bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte für die übrige Zeit außer Betracht bleiben.