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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.10.2001
Aktenzeichen: VIII R 29/00

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.04.2000
Aktenzeichen: 8 K 671/98

Schlagzeile:

Nebenkosten für den Erwerb eines privaten Rentenrechts als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften

Schlagworte:

Anschaffungskosten, Finanzierung, Kapitaleinkünfte, Kredit, Leibrente, Provision, Rente, Sonstige Einkünfte, Werbungskosten

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Entsprechend den allgemeinen, die Überschusseinkünfte bestimmenden Besteuerungsgrundsätzen bedarf es auch bei der Ermittlung der sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 1 EStG (Leibrente, wiederkehrende Bezüge) der Abgrenzung zwischen den als Werbungskosten abziehbaren Finanzierungskosten sowie den Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten für den Erwerb der Rentenrechte (hier: Makler- und Vermittlungsgebühren). Dies gilt auch dann, wenn die Gebühren im Zusammenhang mit dem Abschluss kreditfinanzierter Versicherungsverträge anfallen.

Hintergrund: Aus der Trennung von Einkunfts- und Vermögensebene folgt nach dem BFH-Urteil, dass die unmittelbaren Aufwendungen (Einmalprämie oder laufende Beiträge) für den Erwerb von Rentenrechten (sog. Veräußerungsrente) auch insoweit, als deren Erträge (ganz oder teilweise) der Besteuerung unterliegen, weder als sofort abziehbare (vorweggenommene) Werbungskosten noch als Abschreibung Berücksichtigung finden können.

Auch die Nebenkosten für den Erwerb (hier: Vermittlungsgebühren) sind der nicht steuerbaren Vermögenssphäre zuzuordnen. Der Werbungskostenabzug für Vermittlungs- und Maklergebühren kann auch nicht mit dem Hinweis begründet werden, der Vermittler (Makler) sei - vor Abschluss des sog. Hauptvertrags - rechtsberatend tätig gewesen.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof nimmt in seiner Entscheidung zu folgenden formellen Fragen Stellung:
- Verzichtbarkeit der Benennung eines bestimmten Paragraphen in der Revisionsbegründungsschrift
- Voraussetzung für eine Fortsetzungsfeststellungsklage
- Streitgegenstand bei einer Klage gegen einen Lohnsteuerermäßigungsbescheid.

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