Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 09.11.2001 |
Aktenzeichen: | 10 K 9033/98 |
Schlagzeile: |
Aufwendungen für den Erwerb des Titels „Master of Law“ als Fortbildungskosten abzugsfähig
Schlagworte: |
Aufbaustudium, Ausbildung, Fortbildung, Master of Law, Referendar, Werbungskosten
Wichtig für: |
Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Bei einer Rechtsreferendarin stellen die Aufwendungen für den Erwerb des Titels „Master of Law“ der American University in Washington D.C. Fortbildungskosten dar. Sie sind daher in voller Höhe steuerlich abzugsfähig. Die Finanzrichter stellten darauf ab, dass die Juristin zusätzliche Kenntnisse im internationalen Recht und darüber hinaus eine Zusatzqualifikation erwarb. Zudem seien die im Ausland erworbenen Sprachkenntnisse gerade in heutiger Zeit für einen Juristen von nicht zu unterschätzender Bedeutung für das weitere berufliche Fortkommen.
Das Urteil des Finanzgerichts Köln ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 4/02 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Sind Aufwendungen für ein Auslandsstudium (Master of Law) im Anschluss an das erste juristische Staatsexamen und vor Beginn des Referendariats als Fortbildungskosten (vorweggenommene Werbungskosten) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit als Referendar abziehbar? Ist eine Aufsplitterung von Weiterbildungskosten in Aus- und Fortbildungskosten im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses möglich?