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Quelle:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.11.2001
Aktenzeichen: 6 K 1024/00

Schlagzeile:

Pauschale Schätzung des beruflichen Anteils von Computern mit 50 Prozent

Schlagworte:

Arbeitsmittel, Aufteilung, Aufteilungsverbot, Computer, Schätzung, Werbungskosten

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Ist der Umfang der beruflichen Nutzung eines Computers ungewiss, können pauschal die Hälfte der Aufwendungen als Werbungskosten anerkannt werden, wenn keine Anhaltspunkte - etwa eine Zeiterfassungs- oder Strichliste - dagegen sprechen. Diese Regelung kann für alle noch offenen Fälle angewendet werden. Die Finanzrichter begründeten den Aufteilungsmaßstab damit, dass auch das Umsatzsteuergesetz beim Erwerb privat genutzter Fahrzeuge einen Vorsteuerabzug in Höhe von 50 Prozent vorsieht.

Das Urteil des Finanzgerichts-Rheinland-Pfalz ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof ist unter dem Aktenzeichen VI R 44/02 folgende Rechtsfrage anhängig:
Ist die Aufteilung von Aufwendungen für eine Computeranlage in Lebensführungs- und Werbungskosten nur zulässig, wenn der Umfang der beruflichen Nutzung nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach unstreitig feststeht oder ist in Anlehnung an die umsatzsteuerliche Regelung (§ 15 Abs. 1a UStG) eine griffweise Schätzung von 50 Prozent der Aufwendungen zum Werbungskostenabzug zuzulassen?

Hinweis: Die Revision des Finanzamtes hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 10.03.2004 (Az: VI R 44/02) als unbegründet zurückgewiesen. Siehe auch die Grundsatz-Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 19.02.2004, Az.: VI R 135/01.

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