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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.11.2001
Aktenzeichen: VII R 88/00

Vorinstanz:

FG Bremen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.09.2000
Aktenzeichen: 299323K 2

Schlagzeile:

Hauptverpflichteter im Zollverfahren muss sich Verschulden seines Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen

Schlagworte:

Alternativnachweis, Beweislast, Hauptverpflichteter, Versandverfahren, Zoll

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Art. 859 Nr. 6 ZKDVO, wonach das Nichtentstehen einer Zollschuld im Falle einer Pflichtverletzung im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren (Nichtwiedergestellung der Ware bei der Bestimmungsstelle) u.a. von dem Nachweis abhängt, dass den Beteiligten bzw. seinen Erfüllungsgehilfen (Warenführer) keine grobe Fahrlässigkeit trifft, ist gültig. Die Vorschrift verletzt nicht höherrangiges Gemeinschaftsrecht.

Diese Zollvorschrift ist nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch im Falle der Einfuhrumsatzsteuer anzuwenden.

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