Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.11.2001 |
Aktenzeichen: | VII R 88/00 |
Vorinstanz: |
FG Bremen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.09.2000 |
Aktenzeichen: | 299323K 2 |
Schlagzeile: |
Hauptverpflichteter im Zollverfahren muss sich Verschulden seines Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen
Schlagworte: |
Alternativnachweis, Beweislast, Hauptverpflichteter, Versandverfahren, Zoll
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Art. 859 Nr. 6 ZKDVO, wonach das Nichtentstehen einer Zollschuld im Falle einer Pflichtverletzung im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren (Nichtwiedergestellung der Ware bei der Bestimmungsstelle) u.a. von dem Nachweis abhängt, dass den Beteiligten bzw. seinen Erfüllungsgehilfen (Warenführer) keine grobe Fahrlässigkeit trifft, ist gültig. Die Vorschrift verletzt nicht höherrangiges Gemeinschaftsrecht.
Diese Zollvorschrift ist nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch im Falle der Einfuhrumsatzsteuer anzuwenden.