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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.11.2001
Aktenzeichen: 5 K 5433/00 L

Schlagzeile:

Privatnutzungsverbot muss durch konkrete und nachvollziehbare Kontrollen des Benzinverbrauchs und des Kilometerstandes überprüft werden

Schlagworte:

Arbeitslohn, Fahrtenbuch, Geldwerter Vorteil

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Für den Regelfall bestimmt sich die Bewertung des geldwerten Vorteils der Privatnutzung eines betrieblichen Pkw nach der Ein-Prozent-Regelung. Dabei handelt es sich um einen Anscheinsbeweis. Etwas anderes gilt nur, wenn die private Nutzung durch ein Fahrtenbuch oder sonstige Umstände ausgeschlossen ist.

Hintergrund: Im Streitfall war nach Auffassung des Finanzgerichts aus den Gesamtumständen und den Aussagen der Zeugen ersichtlich, dass keine Kontrolle stattgefunden hat, durch die die private Nutzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen war.

Unstreitig ist kein Fahrtenbuch geführt worden. Auch die sonstige Organisation reicht nicht aus, um durch konkrete Maßnahmen oder durch Kontrollen die private Nutzung des betrieblichen Pkws mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Konkrete und nachvollziehbare Kontrollen des Benzinverbrauchs und des km-Standes sind nicht erfolgt. Auch ist durch niemanden kontrolliert worden, ob nur betriebliche Fahrten durchgeführt worden sind. Damit ist die theoretische oder praktische Möglichkeit von Privatfahrten nicht ausgeschlossen worden.

Auch durch die organisatorische Gestaltung ist nicht sichergestellt gewesen, dass keine Privatfahrten möglich waren. Nach dem Gesamtbild stand der betriebliche Pkw – bis auf die Wochenenden – die ganze Woche unkontrolliert in der Nutzungsmöglichkeit des Arbeitnehmers. Da er den Schlüssel während der Woche nie abgegeben hat, hatte er die Möglichkeit zur Nutzung des Pkws auch für Privatfahrten. Dem standen auch die schweren Kollektionskoffer nicht entgegen, die ausgeladen werden konnten und auch tagsüber zur Vorführung der Kollektion bei den Kunden und am Wochenende ausgeladen wurden. Die Arbeitgeberin hat die Einhaltung des von ihr mündlich verfügten Verbots der Privatfahrten nicht sichergestellt.

Wegen der Zugriffsmöglichkeiten auf den Pkw während der Woche ist keine praktische Handhabung sichergestellt gewesen, die etwaige Privatfahrten tagsüber oder abends ausschließen konnte. Auf die Frage des Versicherungsschutzes kann nicht abgestellt werden, da der Versicherungsschutz nach den Angaben der Zeugen bereits durch ein Abstellen in einer verschlossenen Garage beliebiger Art oder durch Mitnahme der Kollektion bestand.

Damit ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens der Anscheinsbeweis, dass ein vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellter Pkw auch für private Zwecke genutzt wird, nicht widerlegt.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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