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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.04.2001
Aktenzeichen: 14 K 7649/98 E

Schlagzeile:

Studium der Pflegepädagogik einer Fachkrankenschwester voll als Fortbildungskosten abzugsfähig

Schlagworte:

Fortbildung, Sonderausgabe, Studium, Werbungskosten

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Eine Fachkrankenschwester kann ihre Aufwendungen für ein Studium der Pflegepädagogik in voller Höhe als Werbungskosten geltend machen. Die von der Krankenschwester angestrebte - und auch erreichte - Lehrtätigkeit unterscheide sich nicht wesentlich von ihrer bisherigen Tätigkeit, so dass es sich um Fortbildungskosten handelt. Da sich die Arbeitswelt rasant verändert habe, sei die vom Finanzamt herangezogene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht einschlägig.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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