Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.04.2001 |
Aktenzeichen: | 14 K 7649/98 E |
Schlagzeile: |
Studium der Pflegepädagogik einer Fachkrankenschwester voll als Fortbildungskosten abzugsfähig
Schlagworte: |
Fortbildung, Sonderausgabe, Studium, Werbungskosten
Wichtig für: |
Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Eine Fachkrankenschwester kann ihre Aufwendungen für ein Studium der Pflegepädagogik in voller Höhe als Werbungskosten geltend machen. Die von der Krankenschwester angestrebte - und auch erreichte - Lehrtätigkeit unterscheide sich nicht wesentlich von ihrer bisherigen Tätigkeit, so dass es sich um Fortbildungskosten handelt. Da sich die Arbeitswelt rasant verändert habe, sei die vom Finanzamt herangezogene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht einschlägig.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.