Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.09.2001
Aktenzeichen: IX R 62/98

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.03.1998
Aktenzeichen: 9 K 4198/95 E

Schlagzeile:

Finanzämter sind an falsche Bescheinigungen der Denkmalbehörde gebunden

Schlagworte:

Baudenkmal, Bescheinigung, Bindungswirkung, Denkmalschutz, Prüfungskompetenz

Wichtig für:

Eigenheimbesitzer, Vermieter

Kurzkommentar:

Erfasst die von der Denkmalbehörde erteilte Bescheinigung Tatbestandsmerkmale, die zugleich denkmalschutzrechtliche und steuerrechtliche Bedeutung haben, so ist die in der Bescheinigung zum Ausdruck kommende denkmalschutzrechtliche Beurteilung (hier: der Wiederherstellung eines eingestürzten Hauses) auch steuerrechtlich bindend.

Hintergrund: Erhöhte Absetzungen können für denkmalgeschützte Gebäude nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige die steuerlichen Voraussetzungen durch eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nachgewiesen hat.

Bei der Bescheinigung handelt es sich nach der Entscheidung des BFH um einen Grundlagenbescheid, dessen verbindliche Feststellungen sich auf die Tatbestände des zum Landesrecht gehörenden Denkmalrechts beschränken, nämlich die Denkmaleigenschaft des Gebäudes, sowie darauf, ob die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind.

Der Grundlagenbescheid ist nur insoweit bindend, als er den Nachweis dieser denkmalschutzrechtlichen Voraussetzungen erbringt. Über das Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale der steuerrechtlichen Vorschrift haben die Finanzbehörden hingegen in eigener Zuständigkeit zu entscheiden.

Erfasst die Bescheinigung Tatbestandsmerkmale, die zugleich denkmalschutzrechtliche und steuerrechtliche Bedeutung haben, so ist die in der Bescheinigung zum Ausdruck kommende denkmalschutzrechtliche Beurteilung auch steuerrechtlich bindend, weil andernfalls der Zweck, denkmalschutzrechtlich erforderliche Investitionen zu begünstigen, durch eine abweichende steuerrechtliche Beurteilung der Finanzbehörden unterlaufen werden könnte.

zur Suche nach Steuer-Urteilen