Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.09.2001 |
Aktenzeichen: | IX R 62/98 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.03.1998 |
Aktenzeichen: | 9 K 4198/95 E |
Schlagzeile: |
Finanzämter sind an falsche Bescheinigungen der Denkmalbehörde gebunden
Schlagworte: |
Baudenkmal, Bescheinigung, Bindungswirkung, Denkmalschutz, Prüfungskompetenz
Wichtig für: |
Eigenheimbesitzer, Vermieter
Kurzkommentar: |
Erfasst die von der Denkmalbehörde erteilte Bescheinigung Tatbestandsmerkmale, die zugleich denkmalschutzrechtliche und steuerrechtliche Bedeutung haben, so ist die in der Bescheinigung zum Ausdruck kommende denkmalschutzrechtliche Beurteilung (hier: der Wiederherstellung eines eingestürzten Hauses) auch steuerrechtlich bindend.
Hintergrund: Erhöhte Absetzungen können für denkmalgeschützte Gebäude nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige die steuerlichen Voraussetzungen durch eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nachgewiesen hat.
Bei der Bescheinigung handelt es sich nach der Entscheidung des BFH um einen Grundlagenbescheid, dessen verbindliche Feststellungen sich auf die Tatbestände des zum Landesrecht gehörenden Denkmalrechts beschränken, nämlich die Denkmaleigenschaft des Gebäudes, sowie darauf, ob die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind.
Der Grundlagenbescheid ist nur insoweit bindend, als er den Nachweis dieser denkmalschutzrechtlichen Voraussetzungen erbringt. Über das Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale der steuerrechtlichen Vorschrift haben die Finanzbehörden hingegen in eigener Zuständigkeit zu entscheiden.
Erfasst die Bescheinigung Tatbestandsmerkmale, die zugleich denkmalschutzrechtliche und steuerrechtliche Bedeutung haben, so ist die in der Bescheinigung zum Ausdruck kommende denkmalschutzrechtliche Beurteilung auch steuerrechtlich bindend, weil andernfalls der Zweck, denkmalschutzrechtlich erforderliche Investitionen zu begünstigen, durch eine abweichende steuerrechtliche Beurteilung der Finanzbehörden unterlaufen werden könnte.