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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.11.2001
Aktenzeichen: X R 27/01

Vorinstanz:

FG Schleswig-Holstein
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.03.2001
Aktenzeichen: III 124/2000

Schlagzeile:

Keine Eigenheimförderung bei zeitweise vermieteter und zeitweise selbstgenutzter Ferienwohnung

Schlagworte:

Eigenheimförderung, Eigenheimzulage, Eigennutzung, Ferienwohnung, Wohneigentumsförderung

Wichtig für:

Eigenheimbesitzer, Vermieter

Kurzkommentar:

Wird eine Wohnung durch einen Gästevermittlungsvertrag kurzfristig an ständig wechselnde Feriengäste vermietet, liegt auch dann keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor, wenn der Wohnungseigentümer von seinem vorbehaltenen zeitlich begrenzten Eigennutzungsrecht Gebrauch macht.

Die Nutzung zu Wohnzwecken setzt eine dauerhafte und intensive Beziehung des Nutzers zu der Wohnung voraus.

Eine Wohnung, die aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen zur kurzfristigen Vermietung an ständig wechselnde Feriengäste bestimmt ist, stellt eine die Anwendung der Eigenheimförderung ausschließende Ferienwohnung dar, selbst wenn sie nicht in einem Sondernutzungsgebiet liegt.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Ein Ehepaar erwarb in einer Ferienwohnanlage zwei 44,25 qm bzw. 20,72 qm große Eigentumswohnungen. In den Kaufverträgen verpflichteten sie sich, die zu errichtenden Ferienappartements an einen wechselnden Personenkreis zu vermieten.

Über beide Wohnungen schlossen sie mit einer Vermietungs- und Betriebsgesellschaft (VBG) Gästevermittlungsverträge. Danach stellen sie die Wohnungen der VBG als Vermittlerin zur entgeltlichen Vermietung in ihrem Namen und auf ihre Rechnung im Rahmen einer gewerblichen Fremdenverkehrsnutzung ausschließlich zur Verfügung.

Den Eigentümern war es gestattet, die Wohnungen in vorher bestimmten Zeiträumen fünf Wochen im Jahr selbst zu nutzen, wobei sie verpflichtet waren, der VBG spätestens bis zum 10. Januar eines jeden Jahres die beabsichtigte Dauer der Eigennutzung schriftlich mitzuteilen.

In den Verträgen war vermerkt, dass die Vermieter in ihrem Sondereigentum ein Fremdenverkehrsgewerbe durch entgeltliche Beherbergung von ständig wechselnden Feriengästen betreiben. Dem Vermieter steht im Falle eines Verkaufs oder einer sonstigen Veräußerung der Eigentumswohnungen nicht das Recht zu, den Gästevermittlungsvertrag zu kündigen. Vielmehr ist er verpflichtet, im Falle einer Veräußerung oder wirtschaftlichen Gebrauchsüberlassung seines Sondereigentums dem Käufer oder Nutzungsberechtigten die Verpflichtungen aus diesem Vertrag aufzuerlegen.

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