Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.09.2001 |
Aktenzeichen: | X R 74/97 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.03.1997 |
Aktenzeichen: | II 75/95 |
Schlagzeile: |
Steuerbegünstigung für unentgeltlich überlassene Wohnung auch ohne Vertrag
Schlagworte: |
Eigenheimförderung, Eigennutzung, Kind, Unentgeltliche Überlassung, Wohneigentumsförderung
Wichtig für: |
Selbstständige, Vermieter
Kurzkommentar: |
Die Steuerbegünstigung für eine unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassene Wohnung im eigenen Haus an Angehörige setzt keinen schriftlichen Nutzungsvertrag voraus. Es ist auch nicht erforderlich, dass sich der Angehörige in der überlassenen Wohnung überwiegend aufhält.
Die Steuerbegünstigung kommt auch dann in Betracht, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung seinen - einkommensteuerlich zu berücksichtigenden – Kindern zu Wohnzwecken überlässt.
Hintergrund: Voraussetzung für die Steuerbegünstigung ist unter anderem, dass der Steuerpflichtige eine Wohnung voll unentgeltlich an einen Angehörigen "auf Dauer zu Wohnzwecken" überlassen hat.
Eine Überlassung zu Wohnzwecken setzt voraus, dass der Angehörige die Wohnung aufgrund eigenen, vom Eigentümer abgeleiteten Rechts über einen längeren Zeitraum tatsächlich zu Wohnzwecken nutzt. Es ist dabei nicht erforderlich, dass es sich um die einzige Wohnung des Nutzers handelt oder er sich in ihr überwiegend aufhält. Auch eine "Zweitwohnung" entspreche dem Zweck, Wohnraumreserven zu mobilisieren und das Zusammenleben der Generationen zu fördern.
Die Nutzungsbefugnis braucht nicht schriftlich vereinbart zu werden. Sie kann auch auf einer mündlichen oder stillschweigenden Vereinbarung beruhen.
Die Förderung steht dem Eigentümer auch zu, wenn er die Wohnung seinen einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kindern auf Dauer zu Wohnzwecken überlässt.