Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.11.2001 |
Aktenzeichen: | XI R 24/01 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.02.2001 |
Aktenzeichen: | 12 K 773/00 |
Schlagzeile: |
Berücksichtigung von Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben dem Grunde und der Höhe nach
Schlagworte: |
Abfluss, Nachzahlungszinse, Sonderausgabe, Steuernachforderung, Verzinsung, Zinsen
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Nachzahlungszinsen gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO) waren nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes alter Fassung (EStG a.F.) auch ohne Zins- oder Steuerfestsetzung im Jahr der Zahlung dem Grunde nach als Sonderausgaben absetzbar.
Hinweis: Die Höhe des Sonderausgabenabzugs richtet sich nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs nach der Höhe der endgültig festgesetzten Nachzahlungszinsen.