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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.09.2001
Aktenzeichen: III R 84/97

Vorinstanz:

FG Sachsen-Anhalt
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.03.1997
Aktenzeichen: I 213/94

Schlagzeile:

Aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmende Betriebsstätte als Voraussetzung für Invetitionszulage

Schlagworte:

Aufgabe, Fehlmaßnahme, Investitionszulage, Verbleiben, Verschrottung

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Eine aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmende Betriebsstätte im investitionszulagenrechtlichen Sinne liegt nicht vor, wenn innerhalb der dreijährigen Bindungsfrist die eigentliche Unternehmenstätigkeit in der Betriebsstätte endgültig eingestellt wird und die geförderten Wirtschaftsgüter entweder verschrottet werden oder funktionslos auf dem Betriebsgelände verbleiben. Dies gilt auch dann, wenn nach Ablauf der Frist - zeitlich begrenzt - Tätigkeiten in der Betriebsstätte stattfinden, die darauf abzielen, bereits angebahnte oder künftige Geschäfte über andere Betriebsstätten des Unternehmens abzuwickeln.

Eine Ausnahme von der dreijährigen Bindungsfrist ist nur gerechtfertigt, wenn die Wirtschaftsgüter aufgrund eines unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses, das dem üblichen unternehmerischen Bereich nicht zugeordnet werden kann, vorzeitig ausscheiden, nicht hingegen, wenn dies auf einer Fehleinschätzung über ihren rentablen Einsatz im Unternehmen des Investors beruht.

Hintergrund: Nach der Investitionszulagenverordnung (InvZV) setzt die Begünstigung einer Investition u.a. voraus, dass das Wirtschaftsgut mindestens drei Jahre nach seiner Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen eines Betriebes oder einer Betriebsstätte in der DDR gehört. Dabei bedeute der Begriff des Betriebes bzw. der Betriebsstätte in dem hier maßgebenden (investitionszulagenrechtlichen) Sinn, dass es sich um einen aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmenden Betrieb bzw. eine ebensolche Betriebsstätte handelt.

Die InvZV verfolge nicht nur den Zweck, die Wirtschaftskraft des Fördergebietes durch "bloße Investitionen", also ohne jede weitere Voraussetzung, gewissermaßen abstrakt zu fördern. Die Zugehörigkeitsvoraussetzungen zum Anlagevermögen eines Betriebes oder einer Betriebsstätte seien nur erfüllt, wenn die angeschafften/hergestellten Wirtschaftsgüter drei Jahre lang zum Anlagevermögen eines aktiv am Verkehrsleben teilnehmenden Betriebes gehören; ein nur noch abzuwickelnder Betrieb ohne werbende Tätigkeit reiche nicht aus, um dem allgemeinen Sinn und Zweck der investitionszulagenrechtlichen Förderung zu entsprechen.

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