Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.11.2001 |
Aktenzeichen: | V R 50/00 |
Vorinstanz: |
FG Hessen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 03.05.2000 |
Aktenzeichen: | 6 K 2640/97 |
Schlagzeile: |
Mittelbare finanzielle Eingliederung für die Annahme einer Organschaft
Schlagworte: |
Organschaft, Unternehmen, Unternehmer
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Die für die Annahme einer Organschaft erforderliche finanzielle Eingliederung einer juristischen Person in das Unternehmen eines Organträgers setzt voraus, dass der Organträger über die Mehrheit der Stimmrechte aus Anteilen an der juristischen Person als Organgesellschaft verfügt. Sie muss über 50 Prozent der gesamten Stimmrechte betragen.
Hinweis: Die finanzielle Eingliederung einer juristischen Person in das Unternehmen eines Organträgers ist nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht gegeben, wenn dieser die notwendige qualifizierte Stimmenmehrheit in der juristischen Person nur mit Hilfe eines Minderheitsgesellschafters erreichen kann.