Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.11.2001 |
Aktenzeichen: | VI R 125/00 |
Vorinstanz: |
FG Thüringen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.04.2000 |
Aktenzeichen: | III 120/99 |
Schlagzeile: |
Der für ein Kind ergangene Einkommensteuerbescheid stellt für die Kindergeldfestsetzung keinen Grundlagenbescheid dar
Schlagworte: |
Änderung, Bestandskraft, Eigene Einkünfte, Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag, Grundlagenbescheid, Kindergeld, Neuantrag
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Der für ein Kind ergangene Einkommensteuerbescheid stellt für die Kindergeldfestsetzung keinen Grundlagenbescheid dar. Die Familienkasse und nachfolgend das Finanzgericht haben selbständig die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes zu ermitteln.
Hinweis: Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofes gelten bei der Kindergeld-Festsetzung folgende weitere Regeln:
1. Eine Entscheidung der Familienkasse, mit der diese eine Kindergeldfestsetzung aufgehoben hat, erwächst in Bestandskraft, sofern die Familienkasse das Bestehen eines Anspruchs auf Kindergeld deshalb verneint hat, weil nach sachlicher Prüfung die Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben sind.
2. Auf einen derartigen Bescheid finden die Vorschriften der §§ 173 ff. AO 1977 über die Änderung und Aufhebung von Steuerbescheiden entsprechende Anwendung.
3. Einem - neuerlichen - Antrag i.S. des § 67 EStG auf Festsetzung von Kindergeld für Zeiträume, für die die Familienkasse nach sachlicher Prüfung das Bestehen eines Kindergeldanspruchs verneint hat, steht die Bestandskraft entgegen.
4. Nimmt das Finanzgericht an, Werbungskosten des Kindes in einer bestimmten Höhe stellten eine nachträglich bekannt gewordene neue Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 dar, bedarf es dazu konkreter tatsächlicher Feststellungen zu Art und Umfang der betreffenden Aufwendungen.