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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.11.2001
Aktenzeichen: X R 24/99

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.10.1998
Aktenzeichen: XV 555/96

Schlagzeile:

Im Heim lebendes behindertes Kind gehört zum Haushalt der Eltern

Schlagworte:

Baukindergeld, Haushaltszugehörigkeit, Kind, Pflegeheim

Wichtig für:

Behinderte, Familien

Kurzkommentar:

Ein behindertes Kind, das in einem Heim mit der Möglichkeit der Schulausbildung und der späteren Arbeit in einer Werkstatt für Behinderte untergebracht ist, lebt grundsätzlich weiterhin in der für die Annahme der Haushaltszugehörigkeit erforderlichen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit seinen Eltern. Die Eltern haben daher Anspruch auf die Kinderzulage bei der Eigenheimförderung.

Hintergrund: Der BFH entschied, dass im Urteilsfall das behinderte Kind zum Haushalt der Eltern gehört und damit die Voraussetzung für die Kinderzulage bei der Eigenheimförderung erfüllt ist.

Mit dem Begriff der Haushaltszugehörigkeit sei ein komplexer Sachverhalt umschrieben, den Merkmale verschiedener Art prägen. Die Haushaltszugehörigkeit entstehe aus dem Zusammenwirken örtlicher Gegebenheiten sowie materieller und immaterieller Faktoren. So verlange Haushaltszugehörigkeit eine Familienwohnung, die vom Steuerpflichtigen und der Person, die zu seinem Haushalt gehört, genutzt wird.

Haushaltszugehörigkeit erfordere ferner, dass der Steuerpflichtige Verantwortung für das materielle Wohl des Haushaltsangehörigen trägt und dass zwischen den Personen familiäre Bindungen bestehen und unterhalten werden, was sich auch in der Fürsorge für den Haushaltsangehörigen niederschlägt.

Diese im Sozialrecht verwendete Begriffsbestimmung werde der Entwicklung junger Menschen zu mehr persönlicher Entfaltung und Selbständigkeit sowie ihrer erhöhten Mobilität bei gleichzeitig unveränderter bzw. sogar gesteigerter finanzieller Abhängigkeit besser gerecht als das Abstellen auf eine einheitliche Wirtschaftsführung unter Leitung des
Steuerpflichtigen.

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