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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.11.2001
Aktenzeichen: IV R 13/00

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.11.1999
Aktenzeichen: 5 K 428/98

Schlagzeile:

Schätzung des Gewinns trotz fehlender Mitteilung über den Wegfall der Voraussetzungen für die Besteuerung nach Durchschnittssätzen

Schlagworte:

Durchschnittssatzgewinnermittlung, Land- und Forstwirtschaft, Schutzvorschrift

Wichtig für:

Land- und Forstwirte

Kurzkommentar:

Hat das Finanzamt die Voraussetzungen der Durchschnittssatzgewinnermittlung auf Grund wissentlich falscher Steuererklärungen des Landwirts (hier: zu geringe Flächenangabe) bejaht, so bedarf es keiner Mitteilung über den Wegfall der Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), um den tatsächlich erzielten Gewinn zu ermitteln.

Hinweis: Mit dem Bekanntwerden der tatsächlichen Verhältnisse ist das Finanzamt nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Schätzung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft befugt, so als habe es rechtzeitig von dem Wegfall der Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen Kenntnis erlangt und eine entsprechende Mitteilung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG erlassen.

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