Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.12.2001 |
Aktenzeichen: | IV R 86/99 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.10.1999 |
Aktenzeichen: | 9 K 57/95 |
Schlagzeile: |
Entnahme landwirtschaftlicher Grundstücke
Schlagworte: |
Betriebsaufgabe, Betriebsveräußerung, Betriebsvermögen, Entnahme, Grundstück, Landwirtschaft, Streuobstwiese
Wichtig für: |
Land- und Forstwirte
Kurzkommentar: |
Die Annahme von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft setzt eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr voraus.
Hinweis: Ein Gewinn aus der Entnahme eines betrieblichen Grundstücks entfällt nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht dadurch, dass eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vor Betriebsaufgabe oder –veräußerung aufgegeben wird.