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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.12.2001
Aktenzeichen: IV R 86/99

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.10.1999
Aktenzeichen: 9 K 57/95

Schlagzeile:

Entnahme landwirtschaftlicher Grundstücke

Schlagworte:

Betriebsaufgabe, Betriebsveräußerung, Betriebsvermögen, Entnahme, Grundstück, Landwirtschaft, Streuobstwiese

Wichtig für:

Land- und Forstwirte

Kurzkommentar:

Die Annahme von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft setzt eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr voraus.

Hinweis: Ein Gewinn aus der Entnahme eines betrieblichen Grundstücks entfällt nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht dadurch, dass eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vor Betriebsaufgabe oder –veräußerung aufgegeben wird.

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