Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.08.2001 |
Aktenzeichen: | VI R 169/00 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.08.2000 |
Aktenzeichen: | 14 K 529/98 Kg |
Schlagzeile: |
Keine Berücksichtigung eines Verlustabzugs bei der Ermittlung der Einkünfte eines Kindes
Schlagworte: |
Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag, Kindergeld, Verlustvortrag
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Bei der Ermittlung der kindergeldrelevanten Einkünfte und Bezüge eines Kindes ist ein Verlustabzug nicht zu berücksichtigen.
Hintergrund: Eltern haben nur dann Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind, wenn dessen Einkünfte und Bezüge einen bestimmten Jahresbetrag (sog. Grenzbetrag) nicht übersteigen. Selbst bei geringfügigem Überschreiten dieses Grenzbetrags verliert der Kindergeldberechtigte für das ganze Jahr den Anspruch auf Kindergeld.
Hinweis: Die Entscheidung ist nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt worden.