Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.08.2001 |
Aktenzeichen: | XI R 22/00 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.02.2000 |
Aktenzeichen: | 1 K 4808/98 |
Schlagzeile: |
Steuerbegünstigung einer Abfindung auch bei Zusatzleistungen aus sozialer Fürsorge
Schlagworte: |
Abfindung, Außerordentliche Einkünfte, Einheitlichkeit, Entlassungsentschädigung, Entschädigung, Zusammenballung
Wichtig für: |
Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Entlassungsentschädigung (Abfindung), die ein Arbeitnehmer wegen der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses erhält, auch dann steuerbegünstigt ist, wenn der Arbeitgeber für eine gewisse Übergangszeit aus sozialer Fürsorge ergänzende Entschädigungszusatzleistungen gewährt. Das sind zum Beispiel solche Leistungen, die zur Erleichterung des Arbeitsplatz- oder Berufswechsels oder als Anpassung an eine dauerhafte Berufsaufgabe und Arbeitslosigkeit erbracht werden. Diese Leistungen sind im Zeitpunkt des Zuflusses regulär zu besteuern.
Hinweis: Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist eine Entschädigungszahlung, die sich auf zwei oder mehr Veranlagungszeiträume verteilt, nicht ermäßigt zu besteuern, weil kein zusammengeballter Zufluss erfolgt. Eine Ausnahme hält der BFH nun in solchen Fällen für geboten, in denen neben der Hauptentschädigungsleistung in einem späteren Veranlagungszeitraum aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine Übergangszeit Entschädigungszusatzleistungen gewährt werden. Dieses Ergebnis leitet er aus einer zweckentsprechenden Auslegung des § 34 des Einkommensteuergesetzes unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ab. Danach würde es gegen das Übermaßverbot verstoßen, wenn ergänzende Zusatzleistungen, die aus dem Gedanken der sozialen Fürsorge erbracht werden und in manchen Fällen nicht einmal die Höhe des Steuervorteils erreichen, die Steuerbegünstigung der Hauptleistung verhindern würden.