Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.12.2001 |
Aktenzeichen: | XI R 56/00 |
Vorinstanz: |
FG Bremen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.03.1999 |
Aktenzeichen: | 398107K 1 |
Schlagzeile: |
Rechtsanwalt kann als Insolvenzverwalter gewerblich tätig sein
Schlagworte: |
Eigenverantwortliche Leistung, Freiberufliche Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Insolvenzverwaltung, Rechtsanwalt, Sonstige selbständige Tätigkeit, Vervielfältigungstheorie
Wichtig für: |
Freiberufler, Rechtsanwälte
Kurzkommentar: |
Ein Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren übt eine vermögensverwaltende Tätigkeit aus und ist unter der Voraussetzung, dass er eine Vielzahl von qualifizierten Arbeitnehmern beschäftigt (sog. Vervielfältigungstheorie), gewerbesteuerpflichtig. Das gilt auch für Rechtsanwälte, die vornehmlich Einkünfte aus Insolvenzverwaltungen erzielen.
Hintergrund: Klägerin war eine aus vier Rechtsanwälten bestehende Sozietät, die in sieben Städten - vornehmlich in den neuen Bundesländern - Niederlassungen hatte. Ihre Einnahmen stammten überwiegend aus Tätigkeiten als Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren. Sie beschäftigte 70 Arbeitnehmer. Hierzu gehörten zwei Rechtsanwälte, ein Betriebswirt und eine Vielzahl von Rheno-Gehilfinnen und Buchhalterinnen. Die Gehaltsaufwendungen betrugen im Jahr 1995 fast 2 Mio DM, die Aufwendungen für Korrespondenzanwälte, gutachterlich tätige Wirtschaftsprüfer u.ä. rd. 337 000 DM.
Der Bundesfinanzhof stützt die Entscheidung auf seine ständige Rechtsprechung, nach der ein Konkurs-, Zwangs- und Vergleichsverwalter eine vermögensverwaltende und keine freiberufliche Tätigkeit ausübt und gewerbesteuerpflichtig wird, wenn unter Würdigung aller Umstände nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass die erbrachten Leistungen auf der persönlichen Arbeitskraft des Verwalters beruhen. Für Rechtsanwälte, die überwiegend in Insolvenzverfahren tätig seien, könne nichts anderes gelten.
Dem Einwand, dass diese Grundsätze nicht auf Rechtsanwälte anwendbar seien, weil deren Berufsbild umfassender sei als beispielsweise das der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, ist der Bundesfinanzhof aus Gründen der steuerlichen Gleichbehandlung (Art. 3 des Grundgesetzes) nicht gefolgt. Die Verwaltungstätigkeit werde nicht allein deswegen zu einer Rechtsangelegenheit i.S. des § 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung, weil sie von einem Rechtsanwalt ausgeübt wird.