Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.11.2001 |
Aktenzeichen: | IV R 65/00 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.08.2000 |
Aktenzeichen: | 2 K 1610/94 G |
Schlagzeile: |
Tätigkeit eines medizinischen Fußpflegers kann der Gewerbesteuer unterliegen
Schlagworte: |
Freiberufl. Tätigkeit, Fußpfleger, Katalogberuf
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Übt ein in Niedersachsen ausgebildeter und nach dortigem Landesrecht anerkannter medizinischer Fußpfleger seine Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen aus, das entsprechende Bestimmungen nicht kennt, so ist der Fußpfleger - jedenfalls mangels einer Überwachung durch die staatlichen Gesundheitsämter - gewerblich tätig.
Hintergrund: Eine Ähnlichkeit der Tätigkeit als medizinischer Fußpfleger mit den Katalogberufen des Einkommensteuergesetzes ergibt sich nach Auffassung des BFH auch nicht aus der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG).
Das BVerG hatte in zwei Beschlüssen entschieden, dass eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes nicht allein wegen Fehlens einer berufsrechtlichen Regelung versagt werden könne. Dieser Grundsatz sei jedoch nicht auf die Einkommensteuer/Gewerbesteuer übertragbar.
Das BVerfG stelle in seinen Entscheidungen auf den erkennbaren Normzweck des § 4 Nr. 14 UStG ab, der allein die Entlastung der Sozialversicherungsträger von der Umsatzsteuer beinhaltet. Diese speziell für die Umsatzsteuer als Verbrauchsteuer konzipierte Regelung spiele aber bei der Einkommensteuer keine Rolle.