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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.01.2002
Aktenzeichen: IX R 55/00

Vorinstanz:

FG Berlin
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.03.2000
Aktenzeichen: 9 K 9483/98

Schlagzeile:

Eigenheimzulage für Genossenschaftsanteile auch ohne Selbstnutzung

Schlagworte:

Eigenheimförderung, Eigenheimzulage, Genossenschaftsanteil, Genossenschaftswohnung, Selbstnutzung, Wohneigentumsförderung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Die Eigenheimzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen setzt nicht voraus, dass der Anspruchsberechtigte irgendwann im Förderzeitraum eine Wohnung der Genossenschaft zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat entgegen der im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 10. Februar 1998 (BStBl I 1998, 190 ff., Tz. 108) vertretenen Auffassung entschieden, dass die Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung durch den Anspruchsberechtigten kein Tatbestandsmerkmal der Eigenheimzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen gemäss § 17 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) ist.

Im Vordergrund stand für den Bundesfinanzhof der Wortlaut und die Systematik des Gesetzes, aus denen sich ein Tatbestandsmerkmal der Selbstnutzung nicht ableiten lässt. Auch ohne die Nutzung einer Genossenschaftswohnung anzustreben erfüllt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs derjenige den Förderzweck des genossenschaftlichen Wohnens, der sich nur kapitalmäßig an der Wohnungsbaugenossenschaft beteiligt und mit dem Erwerb von Anteilen die Kapitalausstattung der Genossenschaften verbessert: Er trägt dazu bei, Wohnraum auch für diejenigen Genossen zu schaffen, die selbst dazu nicht in der Lage sind. Die Subvention einer rein kapitalmäßigen Beteiligung an dieser mitgliedernützigen Vereinigungsform verstößt nach Auffassung des Bundesfinanzhofes weder gegen das Grundgesetz noch gegen europäisches Beihilfenrecht.

Wichtige Ergänzung: Das Bundesfinanzministerium nimmt in einem BMF-Schreiben vom 10. April 2002 (Aktenzeichen IV C 3 - EZ 1010 - 12/02) Bezug auf das BFH-Urteil und korrigiert das grundlegende Anwendungsschreiben aus dem Jahre 1998.

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