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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.12.2001
Aktenzeichen: 2 K 4695/00

Schlagzeile:

Festsetzungsverjährung bei Erstattung von Kapitalertragsteuern

Schlagworte:

Ablaufhemmung, Erstattung, Festsetzungsverjährung, Kapitalertragsteuer, Schweiz

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Das Steuerfreistellungsverfahren stellt gegenüber dem Kapitalertragsteuerfestsetzungsverfahren ein eigenständiges Verfahren dar, das einer eigenen Festsetzungsverjährung unterliegt. Folglich beginnt die Festsetzungsverjährung nicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kapitalertragsteuer entstanden ist, sondern mit Ablauf des Jahres, in dem die Kapitalertragsteuer abgeführt wurde.

Hinweis: Durch das Steueränderungsgesetz 2001 wurde Paragraf 50d des Einkommensteuergesetzes dahingehend geändert, dass die Frist für den Antrag auf Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer abläuft. Künftig kann somit der Gläubiger der Kapitalerträge seine Rechte ohne Beachtung der Verjährungsfristen auch dann noch geltend machen, wenn ein vom Schuldner unterlassener Steuerabzug – beispielsweise im Falle einer verdeckten Gewinnausschüttung - erst kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist nachgeholt wird.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen I R 10/02 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Ist für den Anspruch einer in der Schweiz ansässigen Kapitalgesellschaft auf Erstattung der Kapitalertragsteuer, die auf eine verdeckte Gewinnausschüttung an ihre inländische Tochter-GmbH zurückgeht und die die inländische GmbH abgeführt hatte, die Festsetzungsverjährung eingetreten oder ist der Steuererstattungsanspruch erst durch die Abführung der Kapitalertragsteuer entstanden?

Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 29. Januar 2003 (Aktenzeichen I R 10/02) die Revision des Finanzamtes zurückgewiesen. Das Finanzgericht habe das Bundesamt für Finanzen zu Recht zum Erlass eines Freistellungsbescheids verpflichtet.

Der Leitsatz der BFH-Entscheidung lautet: Gibt eine zur Einbehaltung und Abführung von Steuern verpflichtete Person (Entrichtungsschuldner) die ihr obliegende Steueranmeldung nicht ab, so wird hierdurch der Anlauf der Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner gehemmt.

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