Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 08.08.2001 |
Aktenzeichen: | I R 25/00 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 31.01.2000 |
Aktenzeichen: | 9 K 6925/98 K |
Schlagzeile: |
Ausschüttung einer in organschaftlicher Zeit gebildeter und aufgelöster Kapitalrücklage an die Gesellschafter
Schlagworte: |
Gesellschafter, Gewinnabführung, Gewinnausschüttung, Kapitalrücklage, Körperschaftsteuer, Leg-ein-Hol-zurück-Verfahren, Organschaft
Wichtig für: |
GmbH-Geschäftsführer
Kurzkommentar: |
Eine in organschaftlicher Zeit gebildete und aufgelöste Kapitalrücklage kann an die Gesellschafter ausgeschüttet werden ("Leg-ein-Hol-zurück"). Sie unterliegt nicht der Gewinnabführung.
Hinweis: Der BFH entscheidet damit gegen die Auffassung der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 11. Oktober 1990, Aktenzeichen IV B 7 -S 2270- 21/90.