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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.12.2001
Aktenzeichen: III R 40/99

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 02.11.1998
Aktenzeichen: 2 K 249/98

Schlagzeile:

Außergewöhnlich Gehbehinderte können im Regefall nur Pauschbetrag für Kfz-Kosten absetzen

Schlagworte:

Angemessenheit, Behinderung, Gehbehinderte, Kfz-Kosten, Kraftfahrzeug

Wichtig für:

Autofahrer, Behinderte

Kurzkommentar:

Die tatsächlichen Aufwendungen für die Benutzung eines PKW durch einen außergewöhnlich gehbehinderten Steuerpflichtigen können abweichend von den im Regelfall anzuwendenden Pauschsätzen (seit 2002: 0,30 Euro/km) nur in krassen Ausnahmefällen als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden.

Ein derartiger Ausnahmefall ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil die jährliche Fahrleistung (im Streitfall 6 960 km) weniger als die Hälfte der den Pauschsätzen zugrunde liegenden Jahresfahrleistung von 15 000 km beträgt oder ein mit einer Automatik ausgestatteter üblicher Mittelklassewagen benutzt wird.

Hintergrund: Schwer Körperbehinderte mit einer erheblichen Geh- und Stehbehinderung können Kfz-Aufwendungen für Privatfahrten neben den Pauschbeträgen für Körperbehinderte nach § 33b EStG als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Bei Steuerpflichtigen, die so gehbehindert sind, dass sie sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Kfz bewegen können, sind grundsätzlich sämtliche Kfz-Kosten, soweit sie nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben darstellen, als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Also nicht nur die unvermeidbaren Kosten zur Erledigung privater Angelegenheiten, sondern in angemessenem Rahmen auch die Kosten für Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten.

Die Kfz-Kosten sind nur insoweit als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, als sie nicht außerhalb des Rahmens des Angemessenen liegen. Zu dessen Bestimmung ist grundsätzlich neben einer Begrenzung der in aller Regel höchstens noch als angemessen zu beurteilenden jährlichen Fahrleistungen von 15.000 km grundsätzlich Pauschsätze für Kilometer-Kosten zurückzugreifen.

Der Pauschsatz ist stets dann anzuwenden, wenn die ihm zugrunde liegende Schätzung nicht ausnahmsweise im Einzelfall zu einem offensichtlich willkürlichen Ergebnis führt. Keinesfalls stellen nach der BFH-Entscheidung schon Fahrleistungen unterhalb der Hälfte der den Pauschsätzen zugrunde liegenden Jahresfahrleistung von 15.000 km einen Ausnahmefall dar. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt ebenso wenig in der Anschaffung eines Automatic-Fahrzeuges.

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