Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.12.2001 |
Aktenzeichen: | III R 6/99 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.10.1998 |
Aktenzeichen: | 14 K 5340/95 E |
Schlagzeile: |
Bei Gehbehinderten können Fahrtkosten für mehr als 15.000 Kilometer als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden
Schlagworte: |
Angemessenheit, Ausbildung, Außergewöhnliche Belastung, Behinderter, Fahrtkosten, Gehbehinderung, Kraftfahrzeug
Wichtig für: |
Autofahrer, Behinderte
Kurzkommentar: |
Ausnahmsweise können Fahrleistungen mit einem PKW bei außerordentlich gehbehinderten Personen, auch soweit sie 15.000 km im Jahr übersteigen, noch als angemessen zu beurteilen und die entstandenen Aufwendungen deshalb als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen sein, sofern nach der Art und der Schwere der Behinderung nur durch den Einsatz eines PKW eine berufsqualifizierende Ausbildung durchgeführt werden kann.
In einem solchen Ausnahmefall können jedoch über die im Zusammenhang mit der Ausbildung stehenden Fahrten hinaus für weitere rein private Fahrten höchstens noch Fahrleistungen bis zu 5.000 km im Jahr zusätzlich steuerlich berücksichtigt werden.