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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.12.2001
Aktenzeichen: III R 6/99

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.10.1998
Aktenzeichen: 14 K 5340/95 E

Schlagzeile:

Bei Gehbehinderten können Fahrtkosten für mehr als 15.000 Kilometer als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden

Schlagworte:

Angemessenheit, Ausbildung, Außergewöhnliche Belastung, Behinderter, Fahrtkosten, Gehbehinderung, Kraftfahrzeug

Wichtig für:

Autofahrer, Behinderte

Kurzkommentar:

Ausnahmsweise können Fahrleistungen mit einem PKW bei außerordentlich gehbehinderten Personen, auch soweit sie 15.000 km im Jahr übersteigen, noch als angemessen zu beurteilen und die entstandenen Aufwendungen deshalb als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen sein, sofern nach der Art und der Schwere der Behinderung nur durch den Einsatz eines PKW eine berufsqualifizierende Ausbildung durchgeführt werden kann.

In einem solchen Ausnahmefall können jedoch über die im Zusammenhang mit der Ausbildung stehenden Fahrten hinaus für weitere rein private Fahrten höchstens noch Fahrleistungen bis zu 5.000 km im Jahr zusätzlich steuerlich berücksichtigt werden.

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