Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.10.2001 |
Aktenzeichen: | 3 K 458/00 |
Schlagzeile: |
Auch bei drohender Zwangsversteigerung keine Eigenheimzulage beim Erwerb vom Ehegatten (sog. Rettungserwerb)
Schlagworte: |
Ehegatten, Ehegattenerwerb, Eigenheimförderung, Eigenheimzulage, Rettungserwerb, Test
Wichtig für: |
Eigenheimbesitzer
Kurzkommentar: |
Objekte, die vom zusammenveranlagten Ehegatten angeschafft werden, sind nach dem Eigenheimzulagengesetzes nicht begünstigt. Dadurch soll verhindert werden, dass durch Grundstücksübertragungen innerhalb der Ehegemeinschaft die Begünstigung für dasselbe Objekt doppelt in Anspruch genommen wird, obwohl der Kreis der Objektnutzer derselbe geblieben ist. Das Finanzgericht Niedersachsen entschied, dass dies auch dann gilt, wenn die Wohnung vom Ehegatten nach Eröffnung des Konkursverfahrens über dessen Vermögen im Wege eines "Rettungserwerbs" im Vorfeld einer andernfalls drohenden Zwangsversteigerung erworben wird.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet IX R 74/01. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Erwerb des Ehegattengrundstücks im Konkursverfahren - Erwerb einer Wohnung im Rahmen des Konkursverfahrens ebenso wie der Erwerb einer Wohnung im Zwangsversteigerungsverfahren keine Anschaffung "vom" Ehegatten im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG (Rettungserwerb)?