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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.12.2001
Aktenzeichen: 5 K 352/00

Schlagzeile:

Übergabe einer Ferienwohnung vom Eigentümer an einen Vermarkter begründet für den Eigentümer keine zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeit

Schlagworte:

Ferienwohnung, Umsatzsteuer, Unternehmen, Unternehmer, Vorsteuerabzug

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:

Die Übergabe einer Ferienwohnung vom Eigentümer an einen Vermarkter vor Ort zwecks Vermietung der Wohnung an Feriengäste begründet für den Eigentümer keine zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeit. Die EG-rechtliche Regelung der Leistungskommission (Art. 6 Abs. 4 der 6. EG-Richtlinie) ist weder im Wege der richtlinienkonformen Auslegung noch mittels des Rechtsinstruments der unmittelbaren (Richtlinien)Wirkung in das nationale Umsatzsteuerrecht zu implementieren (gegen BFH-Urteil vom 25.05.2000 V R 66/99, DStR 2000, 346).

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet V R 8/02. Die anhängige Rechtsfrage lautet:
Die Besitzerin einer Eigentumswohnung übergab diese an einen örtlichen Vermarkter zur Vermietung an Feriengäste.
Wurde sie dadurch zur Unternehmerin mit der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs?

Der Bundesfinanzhof hat die Revision mit Urteil vom 29.08.2002 (Aktenzeichen V R 8/02) wie folgt entschieden:
Die Vorschrift des § 3 Abs. 11 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1993) findet nicht nur auf Geschäftsbesorgungen Anwendung, bei denen der Geschäftsbesorger (Auftragnehmer) für Rechnung seines Auftraggebers Leistungen bezieht (sog. Leistungseinkauf), sondern auch auf Geschäftsbesorgungen, bei denen der Geschäftsbesorger für Rechnung seines Auftraggebers Leistungen ausführt (sog. Leistungsverkauf).

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