Quelle: |
Finanzgericht München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.11.2001 |
Aktenzeichen: | 15 K 5567/99 |
Schlagzeile: |
Wiederbeschaffung von Hausratgegenständen ohne Hausratversicherung keine außergewöhnliche Belastung
Schlagworte: |
Außergewöhnliche Belastung, Hausrat, Hausratversicherung, Wiederbeschaffung, Wiederbeschaffungskosten
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat, der durch ein unabwendbares Ereignis - zum Beispiel Brand oder Hochwasser - verloren gegangen ist, sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn keine Hausratversicherung abgeschlossen wurde. Die Abwälzung des Schadens auf die Allgemienheit ist nach Auffassung der Finanzrichter dann nicht gerechtfertigt, wenn eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht genutzt wird.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet III R 2/02. Die anhängige Rechtsfrage lautet:
Sind Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von durch Brand zerstörtem Hausrat mangels Zwangsläufigkeit keine außergewöhnliche Belastung, wenn keine Hausratsversicherung abgeschlossen war?