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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.11.2001
Aktenzeichen: 15 K 5567/99

Schlagzeile:

Wiederbeschaffung von Hausratgegenständen ohne Hausratversicherung keine außergewöhnliche Belastung

Schlagworte:

Außergewöhnliche Belastung, Hausrat, Hausratversicherung, Wiederbeschaffung, Wiederbeschaffungskosten

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat, der durch ein unabwendbares Ereignis - zum Beispiel Brand oder Hochwasser - verloren gegangen ist, sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn keine Hausratversicherung abgeschlossen wurde. Die Abwälzung des Schadens auf die Allgemienheit ist nach Auffassung der Finanzrichter dann nicht gerechtfertigt, wenn eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht genutzt wird.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet III R 2/02. Die anhängige Rechtsfrage lautet:
Sind Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von durch Brand zerstörtem Hausrat mangels Zwangsläufigkeit keine außergewöhnliche Belastung, wenn keine Hausratsversicherung abgeschlossen war?

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