Quelle: |
Finanzgericht Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.11.2001 |
Aktenzeichen: | 10 K 122/99 |
Schlagzeile: |
Gleichbehandlung von Freiberuflern und Gewerbetreibenden mit Arbeitnehmern bei der Fahrt zur Arbeit
Schlagworte: |
Betriebsausgabe, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, Gleichheit, Negativer Unterschiedsbetrag
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Arbeitnehmer und Bezieher anderer Einkünfte sind bei den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits- bzw. Betriebsstätte steuerlich gleich zu behandeln. Einer Mitglied einer Rechtsanwaltssozietät kann daher wie ein Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen sog. negativen Unterschiedsbetrag steuermindernd absetzen, wenn die Kilometer-Pauschale die tatsächlichen Kfz-Kosten übersteigt.
Hinweis: Wird kein Fahrtenbuch geführt, müssen Freiberufler und Gewerbetreibende für die reinen Privatfahrten eine gewinnerhöhende Nutzungsentnahme in Höhe von 1 Prozent des Kfz-Listenpreises ansetzen.
Die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind nach der sog. 0,03-Prozent-Regelung (je Entfernungskilometer) zu ermitteln. Die so ermittelten Aufwendungen sind vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen, soweit sie die Kilometer-Pauschbeträge überschreiten. Dies wird praktisch so umgesetzt, dass von den pauschal ermittleten Aufwendungen die Kilometer-Pauschbeträge abgezogen werden und nur ein verbleibender (positiver) Restbetrag dem Gewinn zuzurechnen ist. Dies gewährleistet, dass auch Unternehmern höchstens die Kilometer-Pauschbeträge zugute kommen.
Im Urteilsfall geht es um die Frage, welche steuerlichen Konsequenzen sich bei einem negativen Unterschiedsbetrag ergeben. Dies betrifft die eher seltenen Fälle, dass die Kfz-Kosten niedriger als die Kilometer-Pauschale sind.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet XI R 55/01. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Können Gewinnermittler (also Freiberufler und Gewerbetreibende) entsprechend Arbeitnehmern für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte den negativen Unterschiedsbetrag zwischen den nach der 0,03 Prozent-Regelung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG) ermittelten Kfz-Kosten und den Kilometer-Pauschbeträgen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG als Betriebsausgaben abziehen? Ist die Regelung verfassungskonform auszulegen?