Quelle: |
Finanzgericht Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.12.2001 |
Aktenzeichen: | 14 K 217/00 |
Schlagzeile: |
Kuraufenthalt am Toten Meer zur Linderung einer Neurodermitis auch ohne vorab erstelltes amtsärztliches Attest anzuerkennen
Schlagworte: |
Attest, Außergewöhnliche Belastung, Heilkur, Kur, Neurodermitis, Totes Meer
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Grundsätzlich erkennt das Finanzamt eine Heilkur nur an, wenn sich aus einem vor Beginn der Maßnahme ausgestellten amtärztlichen Gutachten die medizinische Notwendigkeit klar ergibt. Eine Ausnahme gilt nach dem Urteil dann, wenn - wie bei einer Neurodermitis - an der Notwendigkeit der Heilkur keine Zweifel bestehen. Zudem muss eine Mitveranlassung für andere Zwecke ausgeschlossen werden können. Bei einem Kuraufenthalt am Toten Meer sei dies der Fall, da sich die Gegend auf Grund der klimatischen Bedingungen nicht für einen typischen Erholungsurlaub eigne. Den Richtern genügte daher ausnahmsweise ein nachträglich ausgestelltes Attest.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet III R 5/02. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Kann die Notwendigkeit eines Kuraufenthalts am Toten Meer zur Linderung einer Neurodermitis durch ein nachträglich erstelltes amtsärztliches Attest nachgewiesen werden? Kann das Finanzgericht aus eigener medizinischer Sachkunde entscheiden, dass über die Notwendigkeit der Heilkur keine Zweifel bestehen?