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Quelle:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.10.2001
Aktenzeichen: 2 K 2105/01

Schlagzeile:

Kosten für Spezialbadewanne können als außergewöhnliche Belastung absetzbar sein

Schlagworte:

Attest, Außergewöhnliche Belastung, Krankheitskosten, Notwendigkeit

Wichtig für:

Alle Steuerzahler, Behinderte

Kurzkommentar:

Die Aufwendungen für den Kauf einer begehbaren Sitzbadewanne können als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend gemacht werden, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein vor dem Kauf erstelltes Attest nachgewiesen wird.

Hintergrund: Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung von medizinischen Hilfsmitteln ist, dass die medizinische Notwendigkeit durch Vorlage eines vor dem Kauf erstellten amts- oder vertrauensärztlichen Attestes nachgewiesen wird. Da im Urteilsfall ein erst nach dem Kauf erstelltes privatärztliches Attest vorgelegt wurde, wies das Gericht die Klage ab.

Die strengen Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung begründete das Finanzgericht damit, dass Hilfsmitteln im weiteren Sinne (Gesundheitsschuhe, orthopädische Stühle etc.) auch von Gesunden verwendet würden. Nur bei Hilfsmitteln im engeren Sinne (Brillen, Hörgeräte, Rollstühle etc.) könne daher auf ein vor dem Kauf erstelltes amts- oder vertrauensärztliches Attest verzichtet werden.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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