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Quelle:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.10.2001
Aktenzeichen: 5 K 2934/99

Schlagzeile:

Zur Erstellung von Vorträgen und Präsentationen genutztes häusliches Arbeitszimmer bei schlechter PC-Ausstattung am Arbeitsplatz anzuerkennen

Schlagworte:

Arbeitsplatz, Arbeitszimmer, Berufssoldat, Werbungskosten

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Ein Arbeitszimmer ist in begrenzter Höhe (1.250 Euro, 2.400 DM) anzuerkennen, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Diese Voraussetzung ist nicht räumlich, sondern funktional zu verstehen. Entscheidend ist, ob für eine bestimmte, abgegrenzte Tätigkeit ein funktionsfähiger Arbeitsplatz mit entsprechenden Arbeitsmitteln vorhanden ist.

Im Urteilsfall erkannte das Finanzgericht ein Arbeitszimmer an, weil ein Arbeitnehmer daheim über einen besser ausgestatteten PC und die erforderliche Sioftware verfügte und nur dort in der Lage war, ohne Störungen durch Publikumsverkehr Vorträge und Präsentationen für seinen Arbeitgeber vozubereiten.

Hinweis: Für die Frage, ob ein Arbeitsplatz geeignet ist, ist nach Auffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz auf objektive Kriterien abzustellen. Subjektive Empfindungen von Arbeitnehmer oder Arbeitgeber wie persönliche Arbeitsweisen, Ansichten oder Vorlieben sind unbeachtlich. Auch der Gesundheitszustand eines Arbeitnehmers oder familiäre Gründe sind nicht maßgeblich.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 1/02. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Reicht es für den begrenzten Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei einem Berufssoldaten mit einem eigenen Dienstzimmer aus, dass er die ihm zusätzlich vom Arbeitgeber übertragenen Aufgaben mit dessen Zustimmung nur im häuslichen Arbeitszimmer erledigen kann und somit hierfür kein "anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung stand? Ist der Begriff des Arbeitsplatzes nicht nur räumlich sondern auch funktional zu verstehen?

Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat das Revisionsverfahren mit Urteil vom 14. Januar 2004 (Aktenzeichen VI R 1/02) entschieden. Der BFH hat seine Entscheidung nicht veröffentlicht.

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