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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Gerichtsbescheid
Datum: 23.10.2001
Aktenzeichen: II 427/00

Schlagzeile:

Positive Berechnungsmethode bei Steuerfreistellung des Existenzminimums von Kindern

Schlagworte:

Existenzminimum, Kinderfreibetrag, Kindergeld, Steuerfreistellung, Umrechnung

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Nach der gesetzlichen Neuregelung in Paragraf 53 des Einkommensteuergesetzes zur Steuerfreistellung des Existenzminimums von Kindern für die Jahre 1983 bis 1995 sind in Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht formell bestandskräftig hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge festgesetzt ist, für jedes Kind bestimmte Beträge steuerfrei zu belassen. Entgegen den Tabellen des Bundesfinanzministeriums kommt das Finanzgericht bei der Umrechnung des Kindergeldes in einen Kinderfreibetrag zu einem für die Eltern positiveren Ergebnis, wenn ein Kind - beispielsweise wegen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses - nicht während des ganzen Jahres steuerlich zu berücksichtigen war.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 147/01. Die anhängige Rechtsfrage lautet:
Ist bei der Umrechnung des Kindergeldes in einen Kinderfreibetrag auch in den Fällen, in denen das Kind nicht während des ganzen Veranlagungszeitraums berücksichtigungsfähig war, nur das dem Steuerpflichtigen tatsächlich zustehende Kindergeld und nicht ein fiktiver Kindergeld-Jahresbetrag zugrunde zu legen?

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