Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.11.2001 |
Aktenzeichen: | IV R 91/99 |
Vorinstanz: |
FG Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 01.10.1999 |
Aktenzeichen: | 3 K 2474/96 |
Schlagzeile: |
Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und Landwirtschaft bei einer Weinbau betreibenden Personengesellschaft
Schlagworte: |
Abfärbetheorie, Bewirtschaftungsvertrag, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft, Pacht, Personengesellschaft, Weinbau
Wichtig für: |
Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte
Kurzkommentar: |
Ein mit einem Pachtvertrag gekoppelter Bewirtschaftungsvertrag vermittelt dem Verpächter (Eigentümer und Winzer) nur dann Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, wenn die Lieferung des produzierten Weins an den Pächter und die dafür gewährte Vergütung nach den Gesamtumständen des Falles auf einen verdeckten Kaufvertrag und nicht auf einen Dienstleistungsvertrag schließen lassen.
Hinweis: Erzielt eine Weinbau betreibende Personengesellschaft auf Grund eines Dienstleistungsvertrags gewerbliche Einkünfte, die nicht von untergeordneter Bedeutung sind, so gilt ihre Tätigkeit nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs in vollem Umfang als Gewerbebetrieb. Die § 15 Abs. 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu Grunde liegende Abfärbetheorie ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.