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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.11.2001
Aktenzeichen: IV R 91/99

Vorinstanz:

FG Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 01.10.1999
Aktenzeichen: 3 K 2474/96

Schlagzeile:

Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und Landwirtschaft bei einer Weinbau betreibenden Personengesellschaft

Schlagworte:

Abfärbetheorie, Bewirtschaftungsvertrag, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft, Pacht, Personengesellschaft, Weinbau

Wichtig für:

Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte

Kurzkommentar:

Ein mit einem Pachtvertrag gekoppelter Bewirtschaftungsvertrag vermittelt dem Verpächter (Eigentümer und Winzer) nur dann Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, wenn die Lieferung des produzierten Weins an den Pächter und die dafür gewährte Vergütung nach den Gesamtumständen des Falles auf einen verdeckten Kaufvertrag und nicht auf einen Dienstleistungsvertrag schließen lassen.

Hinweis: Erzielt eine Weinbau betreibende Personengesellschaft auf Grund eines Dienstleistungsvertrags gewerbliche Einkünfte, die nicht von untergeordneter Bedeutung sind, so gilt ihre Tätigkeit nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs in vollem Umfang als Gewerbebetrieb. Die § 15 Abs. 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu Grunde liegende Abfärbetheorie ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

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